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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 202/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 | |
StPO § 147 |
Beschluss
Bußgeldsache
gegen P.B.
wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 12. Oktober 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 06. Oktober 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 03. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 i.V.m. § 349 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG eine Geldbuße von 250 EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der nur die formelle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen.
Der Betroffene hat sein Rechtsmittel wie folgt begründet:
"...
Dem Angeklagten wurde vor der Hauptverhandlung keine Akteneinsicht gewährt.
Die Verteidigerin hatte mehrfach unter andrem mit Schreiben vom 18.09.2006 an den Kreis Recklinghausen und mit Schreiben vom 24.04.2006 an die Polizeiwache Süd die Akteneinsicht beantragt.
Beweis: Schreiben 24.04.2006
Schreiben 18.09.2006
Akteneinsicht wurde nicht gewährt.
Insofern gehen wir davon aus, dass dem Angeklagten zumindest teilweise das rechtliche Gehör versagt worden ist."
Diese Ausführungen sind zur im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ausreichenden Begründung der allein erhobenen formellen Rüge nicht ausreichend. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Annahme, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 OWiG) eine Beschränkung der Verteidigung, die nur generell abstrakt geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen, nicht ausreicht (vgl. Senat im Beschluss vom 25. Mai 2005 in 2 Ss OWi 261/05 OLG und Senat in NJW 2004, 381 = NStZ 2004, 166 = DAR 2004, 104 = VRS 106, 54 StV 2004, 310). Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 79 OWiG nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensstoß und dem Urteil besteht. Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht (§§ 147, 228 StPO) gerügt, so ist die konkretkausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun (vgl. dazu auch Senat im o.a. Beschluss vom 25. Mai 2005). Dazu wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nichts ausgeführt. Es wird schon nicht dargelegt, dass die an die Verwaltungsbehörde und die Polizeiwache gerichteten Akteneinsichtsgesuche überhaupt zur Akte gelangt sind. Darüber hinaus wird nicht dargetan, in wie weit die nicht gewährte Akteneinsicht überhaupt Auswirkungen auf die Verurteilung des Betroffenen gehabt hat.
Damit ist die formelle Rüge nicht zulässig begründet und die Rechtsbeschwerde, da die Sachrüge nicht, auch nicht konkludent, erhoben ist, als unzulässig mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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